Statuten des Vereins der Luzerner Orgelfreunde (zum Download hier klicken)
Art. 1 Name, Sitz und Zweck
1.1. Unter dem Namen Luzerner Orgelfreunde1 besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern. Er ist
politisch und konfessionell neutral. (Die Verwendung männlicher Bezeichnungen gilt sinngemäss für alle Geschlechter.)
1.2. Der Verein bezweckt in erster Linie die Förderung, Pflege und Verbreitung der Pfeifenorgel, ihrer Musik und ihrer
Musizierpartner, insbesondere die Organisation und Durchführung von kulturellen und pädagogischen Veranstaltungen
und gemeinnützigen Anlässen.
Im Weiteren kann der Verein historische Bausubstanz und kulturell ausgerichtete Rekonstruktionen in die Orgellandschaft
eines Raumes unterstützen und der Allgemeinheit zugänglich machen.
1.3. Des Weiteren organisiert der Verein in regelmässigen Abständen Reisen zu sehenswerten Pfeifenorgeln im In- und
Ausland.
Art. 2 Mitglieder und Gönner
2.1. Mitglieder:
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beitrittserklärung und Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages, der von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Die Mitglieder haben Stimmrecht.
2.2. Gönner:
Gönner können natürliche oder juristische Personen sein, die
a) über den Mitgliederbeitrag hinaus, oder
b) ohne Mitglied zu sein, den Verein finanziell unterstützen.
Gönner haben kein Stimmrecht, wenn sie nicht gleichzeitig Mitglieder sind.
2.3. Mitglieder, welche ihren Beitrag bis Ende Kalenderjahr nicht bezahlt haben und dies auch innert einer mittels
Mahnung vom Vorstand angesetzten angemessenen Nachfrist nicht getan haben, können durch Vorstandsbeschluss aus
dem Verein ausgeschlossen werden.
Art. 3 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
3.1. Die Mitgliederversammlung
3.2. Der Vorstand
3.3. Die Rechnungsrevisoren
3.4. Die Musikkommission
3.1. Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen
können bei Bedarf durch den Vorstand oder auf Antrag eines Fünftels aller Mitglieder einberufen werden. Der
Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
3.1.1. Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsrevisoren
3.1.2. Genehmigung von Protokoll, Jahresrechnung und Budget
3.1.3. Festsetzen des Mitgliederbeitrages
3.1.4. Anregungen zuhanden des Vorstandes
3.1.5. Statutenänderungen
3.1.6. Auflösung des Vereins
Anträge müssen bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium eingereicht werden.
3.2. Der Vorstand
3.2.1. Aufgaben: Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er legt der
Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht sowie die Jahresrechnung für das letzte, am 31. Dezember
beendete Vereinsjahr sowie einen Budgetvorschlag und ein Tätigkeitsprogramm für das am nächsten 1. Januar
beginnende Vereinsjahr vor.
3.2.2. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Sekretär, Aktuar, Kassier, Webmaster und einem Beisitzer.
Mindestens ein Vorstandsmitglied soll ein Berufsmusiker sein (idealerweise ein Organist). Der Vorstand kann der
Mitgliederversammlung die Wahl zusätzlicher Beisitzer vorschlagen.
3.2.3. Konstituierung
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
3.2.4. Zeichnungsberechtigung
Der Präsident zeichnet mit dem Kassier kollektiv zu zweien. Durch Vorstandsbeschluss können weitere
Zeichnungsberechtigungen erteilt werden.
3.3. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten Bericht anlässlich der Mitgliederversammlung.
3.4. Die Musikkommission
3.4.1. Der Musikkommission gehören der Berufsmusiker (idealerweise ein Organist) unter den Vorstandsmitgliedern
(Vorsitz), ein weiteres vom Vorstand bestimmtes Mitglied des Vorstandes und ein von der Mitgliederversammlung zu
wählendes Vereinsmitglied an. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Wahl zusätzlicher
Kommissionsmitglieder vorschlagen.
3.4.2. Die Musikkommission schlägt dem Vorstand ein Jahresprogramm für Projekte und Konzerte vor.
Art. 4 Finanzen
4.1. Die finanziellen Mittel des Vereins werden durch Beiträge der Mitglieder und Gönner, freiwillige Zuwendungen,
Veranstaltungseinnahmen und Beiträge von Stiftungen und Körperschaften aufgebracht.
4.2. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt höchstens CHF 100.--.
Vorstandsmitglieder schulden keinen Mitgliederbeitrag.
4.3. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der
Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.
Art. 5 Schlussbestimmungen
5.1. Die Auflösung des Vereins, eine Zweckänderung oder eine Statutenrevision können von einer Mitgliederversammlung
mittels Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern der Antrag einen Monat vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium eingereicht wurde.
5.2. Bevor die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschliesst, fällt sie einen Entscheid betreffend
Verwendung des unmittelbar vor der Vereinsauflösung allenfalls vorhandenen Vereinsvermögens. Dieses ist einer oder
mehreren Organisationen (z. B. Verein(e), Stiftung(en), etc.) zuzuweisen, welche gemeinnützig tätig sind und einen
möglichst ähnlichen Zweck verfolgen wie der Verein der Luzerner Orgelfreunde. Die Mitgliederversammlung kann das
zugewiesene Vermögen mit einer Zweckbestimmung versehen. Der Vorstand erarbeitet zuhanden der
Mitgliederversammlung einen oder mehrere entsprechende Vorschläge.
5.3. Diese Statuten geben die anlässlich der Gründung vom 21. Juni 2004 in Kraft gesetzten Statuten wieder, unter
Berücksichtigung der Statutenänderungen vom 11. Juni 2007 und vom 9. Juni 2008. Diese Statuten sind die derzeit
geltenden Statuten.
Luzern, den 21. April 2022
Der Präsident:
Wolfgang Sieber